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Endreinigung

Gäste dürfen auf Preisklarheit setzen

Die Endreinigung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern kann für den Vermieter eine ziemlich teure Angelegenheit werden. Abmahnanwälte lauern auf das Nichtbeachten und reagieren. Unwissenheit ist kein Schutz. Dabei weisen Urlaubsportale wie der Schwarzwaldführer sowie Vermittler von Ferienunterkünften seit langem darauf hin, dass das Ausweisen einer Endreinigung als zwangsweise Kostenpauschale wettbewerbswidrig ist und man sich im schlimmsten Fall eine kostenpflichtige Abmahnung einhandelt. (Az. I ZR 291/89 § 1 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV 1985, BGH, Urteil vom 06.06.1991)

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Wer ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung vermietet, muss in den Preisangaben die PAngV „Preisangabenverordnung“ beachten und darf die Endreinigung nicht als zusätzliche Kostenpauschale ansetzen, wenn der Mieter nicht frei entscheiden kann, ob er die Fewo stattdessen lieber selbst reinigt oder diese Arbeit dem Vermieter (gegen Kostenerstattung) überlassen möchte.

In der Praxis mag die Umsetzung schwierig sein, weil das Sauberkeitsempfinden jedes Menschen so unterschiedlich wie die Menschen selbst sind. Aber darum geht es nicht. Die PAngV dient in diesem Fall dem Verbraucher und der Preisklarheit. Das Ausweisen einer festen Endreinigungspauschale ist daher unzulässig.

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